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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf:
016
Kurztext:
Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
Text:
Jedermann ist verpflichtet,
1. bei Bränden und Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr sowie zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere

a) bei Wahrnehmung eines Brandes oder einer Gefahr unverzüglich die Feuerwehr oder die Bundespolizei zu verständigen,

b) gefährdete Personen zu warnen und zu retten oder die Rettung zu veranlassen,

c) Maßnahmen der ersten Löschhilfe zu ergreifen und

d) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe zu unterstützen,

2. alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr hindern kann, und

3. im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Behörde und der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.