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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 2. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Paragraf:
007
Kurztext:
Besondere Pflichten
Text:
Jedermann ist insbesondere verpflichtet,
1. an Stellen, an denen leicht entzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen

a) weder zu rauchen, noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren; auf diese Verbote hat der Verfügungsberechtigte über die leicht entzündbaren Stoffe ausdrücklich hinzuweisen;

b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;

2. offenes Licht und Feuer zu beaufsichtigen;

3. Feuerstätten so zu verwenden, dass keine Brandgefahr von ihnen ausgeht;

4. als Verfügungsberechtigter über ein Bauwerk für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung zu sorgen;

5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Blitzschutzanlagen so zu warten und zu betreiben, dass von ihnen weder eine Brandgefahr, noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann;

6. gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren, mit ihnen zu hantieren und durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen;

7. das beabsichtigte Verbrennen von Materialien im Freien der zuständigen Alarmzentrale (§§ 14 und 15) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, dass ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.