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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Besorgung der überörtlichen Feuer-
Text:
und Gefahrenpolizei

(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land. Der Landesfeuerwehrverband hat daran als Hilfsorgan mitzuwirken. Der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen des Landesfeuerwehrdirektors. Erforderlichenfalls sind zur Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei besondere Einheiten zu bilden.

(2) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und die ihm angehörenden Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren oder Feuerwehreinheiten, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung festzulegen.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Mitwirkung an der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 3 Abs. 1) nicht beeinträchtigt ist.