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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
2. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
Text:
(1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Die Feuerwehr hat daran - ausgenommen bei der Erlassung von Bescheiden - als Hilfsorgan mitzuwirken. Bestehen in der Gemeinde Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, hat die Gemeinde mit einer Nachbargemeinde schriftlich zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Mitwirkung bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegen Kostenersatz übernimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dazu sind der Landesfeuerwehrdirektor und der Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands die Feuerwehr einer Gemeinde mit Bescheid zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.