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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
17. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
072
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Die Bestätigung gemäß § 20 Abs. 7 Bgld. LHKG 2008 (Ausweis der Überprüfungsorgane als Nachweis der Prüfberechtigung) gilt so lange die Prüfbefugnis besteht. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Bgld. HKG erlischt die Gültigkeit aller Bestätigungen. Die Bestätigungen sind an die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden.

(2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG, die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 2.2 oder Anlage 2.4 auszufüllen und an die Überwachungsstelle zu übermitteln. Anlagendatenblatt und Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 Bgld. HKG ist anlässlich der erstmaligen Überprüfung vom Prüforgan ein Anlagendatenblatt gemäß
Anlage 4.2 auszufüllen und dieses in der Anlagendatenbank zu erfassen. Eine Ausfertigung des Anlagendatenblattes ist der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben und von dieser oder diesem im Prüfbuch (Anlage 2.1 oder Anlage 4.1) für die Dauer des Bestandes der Anlage aufzubewahren. Die Formulare „Anlagendatenblatt“ und „Prüfbuch“ sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW, die nach dem 2. Februar 2013 errichtet wurden und bei welchen bis jetzt noch keine Energieeffizienzüberprüfung gemäß § 25 Abs. 4 bis 8 Bgld. HKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt wurde, ist eine solche Überprüfung innerhalb der Frist für die nächste wiederkehrende Überprüfung von der Betreiberin oder vom Betreiber zu veranlassen.

(4) Die Prüfbücher für Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.

(5) Die Prüfbücher für Klimaanlagen gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Klimaanlagen für die Dauer des Bestandes der Anlagen aufzubewahren.

(6) Für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss, solange die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer bzw. eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die erforderlichen Ausbildungsnachweise gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG nicht vorlegen kann, mindestens ein Prüforgan des Unternehmens die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können.

(7) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW die in
Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(8) Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW die in
Anlage 8, Teil 1, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(9) Seit 20. Dezember 2018 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer neuen mittelgroßen Feuerungsanlage gemäß § 2 Z 11 die in
Anlage 8, Teil 2, festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(10) Die Anlagendatenblätter und Prüfberichte gemäß §§ 30 und 32, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor Einrichtung der Anlagendatenbank erstellt wurden, sind innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung der Anlagendatenbank nachträglich im System zu erfassen. Der Beginn der Bereitstellung der Anlagendatenbank ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung kundzumachen.

(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.

(12) Für Einzelraumheizgeräte und Raumheizgeräte gelten die Anforderungen gemäß der Verordnung 2015/1185/EU für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2022.

(13) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Jänner 2030 den in Anlage 8 Teil 1 Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.

(14) Für die Zwecke der §§ 24a und 24b müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß § 24b Abs. 2 gelten weiterhin. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Jänner 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, von der Betreiberin oder vom Betreiber oderwird nachgewiesen, dass dies nicht kosteneffizient ist.