Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
16. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
067
Kurztext:
Pflichten der Betreiberin
Text:
oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß Anlage 9 Teil 2 (Messung und Auswertung) zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß § 68 zu beauftragen.

(2) Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß Anlage 9 Teil 2 überprüft werden kann.