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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
16. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
064
Kurztext:
Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanl.
Text:
(1) Auf Feuerungsanlagen gemäß § 62 sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsvorschriften im Sinne des EG-K 2013 anzuwenden.

(3) Überschreitungen der in Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 FAV 2019 vorliegen. § 9 FAV 2019 gilt sinngemäß. In jedem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.