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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt:
16. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
063
Kurztext:
Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
Text:
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt (Anlage 2.2) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG
1. im Onlineregister www.edm.gv.at erfolgt ist, oder
2. auf Grund welcher bundesrechtlichen Verpflichtung die Anlage registriert worden ist.

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den schriftlichen Nachweis der Registrierung für die Dauer des Betriebes der Anlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) aufzubewahren. Die Formulare Anlage 2.1 und Anlage 2.2 sind im Internet unter