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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
16. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
062
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.