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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
15. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen an Prüfberechtigte und
Prüforgane für Klimaanlagen, Nachweise
Paragraf:
061
Kurztext:
Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte
Text:
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute zu erfolgen. Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß Kälteanlagenverordnung errichtet und überprüft werden.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41 Bgld. HKG verfügen Personen oder Bedienstete nachfolgend angeführter Stellen durch Vorlage folgender Zeugnisse oder Bestätigungen:
1. Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in mindestens einem der nachfolgend angeführten Lehrberufe:
a) Heizungstechnik oder Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994),
b) Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
2. Meisterprüfungszeugnis über mindestens einen der in Z 1 lit. a und b angeführten Lehrberufe,
3. Bestätigung über mindestens eine Befugnis als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2,
4. Bestätigung über mindestens eine Befugnis betreffend den fachlichen Umfang der Akkreditierung einer akkreditierten oder benannten Stelle gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 oder 3, Abs. 2 Z 2 oder 3 oder
5. Bestätigung über mindestens eine Befugnis als Ingenieurin oder Ingenieur in den Fachbereichen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 3.

(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse oder Zeugnisse nach Abs. 2 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.

(4) § 40 Abs. 5 bis 8 Bgld. HKG gilt sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Ausbildungen gemäß §§ 42 und 43 Bgld. HKG gelten sinngemäß.