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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
060
Kurztext:
Wiederholungsprüfung
Text:
(1) Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche (§§ 45 und 46) als auch Rechtsvorschriften (§ 47) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.