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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
059
Kurztext:
Zeugnis
Text:
Die oder der Vorsitzende oder die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (§§ 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (§ 47) geprüft und bestanden wurden.