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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
054
Kurztext:
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
Text:
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen. Im Ansuchen ist anzuführen, welche/r Fachbereich/e gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG Prüfungsgegenstand ist/sind.

(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 6 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. der Nachweis über eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis,
2. der Nachweis über ein bestehendes Dienstverhältnis,
3. der Nachweis der Kenntnisse durch bereits vorliegende Zeugnisse und Bestätigungen gemäß §§ 45 bis 48 der Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG, die nicht mehr geprüft werden müssen, und
4. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

(5) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.