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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
14. Abschnitt
Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
053
Kurztext:
Zulassung zur Prüfung
Text:
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Optimierung von Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Feuerungsanlagen befugt ist, nachweist und vertrauenswürdig ist.