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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
13. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse
Paragraf:
045
Kurztext:
Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
Text:
*und Abgasmessungen und Feuerungstechnik

(1) Als Nachweis der
1. besonderen Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen,
2. Grundkenntnisse der Feuerungstechnik und Emissionsfragen,
3. besonderen Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
4 besondere Kenntnisse zur Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung eines Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes,
5. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
6. einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs)
kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung eines Kurses in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Z 1 bis 3 und 5 gelehrt wurden, in Betracht. Die Kursdauer für die Erlangung der Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 muss mindestens 40 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen. Davon müssen mindestens acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten die Vermittlung von Grundkenntnissen über einschlägige Rechtsvorschriften (§ 47) beinhalten. Die Teilnahme am Kurs und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die gelehrten Inhalte muss mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann bei einer unabhängigen Prüferin oder bei einem unabhängigen Prüfer oder einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG abgelegt werden.

(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind bezüglich der Kenntnisse gemäß
1. Abs. 1 Z 1 bis 4 Amtssachverständige für das Heizungswesen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung,
2. Abs. 1 Z 5 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG müssen Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit sein, die für die Vollziehung dieser Regelung zuständig ist und
1. mindestens eine der in § 48 Abs. 1 oder 2 angeführten Ausbildungen nachweisen können, wenn sie die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 (technische Fachbereiche) prüfen,
2. rechtskundig sein, wenn sie die Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 5 (Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften) prüfen.

(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.