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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
11. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf:
040
Kurztext:
Behebung von Mängeln, Prüfbericht
Text:
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.3 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(2) Bei Vorliegen von Mängeln ist der Betreiberin oder dem Betreiber vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) § 32 Abs. 5 und 6, Abs. 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 Bgld. HKG gilt sinngemäß.