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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
11. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf:
039
Kurztext:
Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
Text:
*Prüfbuch, Anlagendatenblatt und Prüfbericht

(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 35 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder eines Monats nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden spätesten Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.

(2) Bei der erstmaligen Überprüfung sind vom Prüforgan im „Anlagendatenblatt Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.2) die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe, über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen. Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung und jeder wiederkehrenden Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht (Anlage 4.3) zu erstellen. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, welche die Unterlagen für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren hat. Auf Verlangen ist der Prüfbericht über die wiederkehrende Überprüfung der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Die Formblätter Anlage 4.1, Anlage 4.2 und Anlage 4.3 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen. Dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.

(4) Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen.

(5) § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Abweichung, dass der Unabhängigen Kontrollstelle auch erstmalige Überprüfungen zu melden sind.