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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
033
Kurztext:
Außerordentliche Überprüfung
Text:
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht

(1) Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.

(2) Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG sind je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffs im jeweiligen Prüfbericht einzutragen. Die Formulare für die Prüfberichte (Anlage 2.3, Anlage 2.4 und Anlage 2.5) sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle, der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) § 32 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.