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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
9. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
031
Kurztext:
Dimensionierung von Feuerungsanlagen
Text:
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung vor der Installation zu dimensionieren. Die Heizlastberechnung kann in Form der vereinfachten Berechnungsmethode entsprechend ÖNORM M 7510 oder einer dieser Norm nachfolgenden technischen Norm erfolgen.