Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
029
Kurztext:
Blockheizkraftwerke
Text:

(1)Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1.Für flüssige Kraftstoffe:
Parameter
Grenzwerte
BWL < 0,25 MW
BWL von 0,25 bis < 1 MW
Staub (mg/m³)*
-
10
CO (mg/m³)*
250
100
NOx (mg/m³)*
200
100

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen

2.Für gasförmige Kraftstoffe:
Parameter
Grenzwerte
Erdgas, FlüssiggasBiogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
120
250**
NOx (mg/m³)*
100
200
NMHC (mg/m³)*
20
20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen

** Für mit Holzgas betriebene BHKW gilt ein Wert von 560 mg/m³

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.

(2) BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung Vorheriger Suchbegriff2019Nächster Suchbegriff - FAV Vorheriger Suchbegriff2019 nicht überschreiten. Zusätzlich haben BHKW folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
Parameter
Grenzwerte
Flüssige KraftstoffeErdgas, FlüssiggasBiogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
100
120
250
NMHC (mg/m³)*
-
20
20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:

1.BHKW in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2.BHKW, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind (§ 25 Abs. 2 Z 1 Bgld. HKG).