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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
Paragraf:
012
Kurztext:
Verbrennungsluftversorgung von Heizungsanlagen
Text:
(1) Bei der Aufstellung von Heizungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine freie Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 netto nicht unterschritten werden darf:
1. bei Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Heizungsanlagen für feste Brennstoffe: 4 cm2 pro kW Nennwärmeleistung,
2. bei sonstigen Heizungsanlagen: 2 cm2 pro kW Nennwärmeleistung.

(2) Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen. Dafür muss ausreichend Verbrennungsluft beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen sowie geschlossenen Fenstern und Türen nachströmen können. Der Nachweis hat bei der erstmaligen Überprüfung zu erfolgen und ist zu wiederholen
1. nach Einbau einer raumluftabsaugenden Anlage (zB Klimaanlage, Entlüfter, Küchen-Dunstabzug, etc.) oder
2. nach baulichen Änderungen (zB Austausch aller oder einzelner Fenster).

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und 2 erreicht wird. Außer in den genannten Fällen kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

(4) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung der Abgasanlage nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.

(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (zB Verwehen mit Schnee, Laub und dgl.) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen der Verbrennungsluftzufuhr verursachen können. Aufstellungsräume oder Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.

(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.

(7) Ist die Verbrennungsluftzufuhr im Brandfall relevant, darf sie im Brandfall nicht automatisch unterbrochen werden.

(8) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (zB Drahtgitter).

(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung, sofern erforderlich, in Deckennähe zu situieren.

(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(11) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraums in der Feuerwiderstandsklasse EI90 (h0-ve, i <-> o) hergestellt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.

(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G K62: 2016 -Verbrennungsluftversorgung. Für mit Flüssiggas betriebene Feuerstätten gilt die ÖVGW-Richtlinie F G62: Vorheriger Suchbegriff2019 - Verbrennungsluftversorgung.