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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Aufstellen von Heizungsanlagen
Text:
1) Heizgeräte dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (zB Stiegenhäuser, Dachböden).

(2) Ein Heizraum ist erforderlich für:
1. Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW oder
2. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist ein Heizraum nicht erforderlich
1. für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, oder
2. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter im Aufstellraum mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen (Kompaktanlage), oder
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt ist (§ 13).