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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
Paragraf:
010
Kurztext:
Allgemeine Betriebssicherheit
Text:
(1) Mit Heizungsanlagen sind in diesem Abschnitt solche gemeint, die mit einem Wärmeerzeuger gemäß § 3 Z 56a lit. a oder c Bgld. HKG ausgestattet sind (zB Heizkessel). Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen der Herstellerin oder des Herstellers sind einzuhalten.

(2) Heizungsanlagen müssen
1. von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (zB Einbaumöbeln) sowie von Brennstofflagerungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können,
2. ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und
3. die zur optimalen Verbrennung in der Feuerstätte erforderliche Verbrennungsluft erhalten.

(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume und Brennstofflagerräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß OVE E 8101 oder an deren Stelle tretende Normen herzustellen.

(4) In einem Heizraum im Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen gemäß § 13 Abs. 2 (Lagerung von festen Brennstoffen), § 14 Abs. 3 (Lagerung flüssiger Brennstoffe) und § 15 Abs. 8 (Heizöl-Lagerraum) keine Lagerungen vorgenommen werden.

(5) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren, unschmelzbaren und verschließbaren Behältern gelagert werden.

(6) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.

(7) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(8) Verfügen Raumheizgeräte über Überdrucksicherungen, wie zB Explosionsklappen, dann müssen diese Sicherungen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Diese Sicherungen müssen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und verlegt sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen. Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- oder Aufstellungsraum aus baulichen oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdruck-sicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.

(9) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind ausreichende und geeignete Mittel gemäß dem Stand der Technik bereit zu stellen und Instand zu halten.