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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen
Paragraf:
009
Kurztext:
EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie
Text:
2009/125/EG

(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Bgld. HKG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.

(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder ihres oder seines Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin oder den Hersteller oder ihren oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.