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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
007
Kurztext:
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Text:
Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Einzelraumheizgeräte:








Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen80
ortsfest gesetzte Herde72
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe73
Herde für fossile feste Brennstoffe*73
Herde für Holzbrennstoffe *72
sonstige Einzelraumheizgeräte*80
* gilt bis 31. Dezember 2021 für Einzelraumheizgeräte bis 50 kW (Verordnung 2015/1185/EU)

2. Warmwasserbereiter:



Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe75