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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Diese Verordnung gilt für Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Vorheriger SuchbegriffHeizungsNächster Suchbegriff- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen.

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.