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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungseinführungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Umweltprüfung
Text:
(1) Für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sind die §§ 16 bis 22 des Bgld. RPG 2019 anzuwenden. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes gesammelt wurden.