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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungseinführungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Vereinfachtes Verfahren
Text:
(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen vornehmen, wenn
1. der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen,

2. die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,

3. keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,

4. Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und

5. unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.

(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung und die Nachbarinnen und Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Nachbarinnen und Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 2 Abs. 5 bis 12 anzuwenden.

(3) Das vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.