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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
048
Kurztext:
Verfahren
Text:
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekannt zu geben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist vor Beschlussfassung durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekannt zu geben und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss einer Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen und auf digitalem Wege zu übermitteln.

(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.

(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) kann nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen von Sachverständigen geändert werden, sofern dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des örtlichen Planungs- und Entwicklungsinteresses der Gemeinde erfolgt.

(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates ist der Landesregierung in digitaler Form zur Genehmigung vorzulegen.