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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
043
Kurztext:
Änderungsvoraussetzungen
Text:
(1) Der Flächenwidmungsplan ist abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung eines Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen oder infolge der Aufstellung, Abänderung oder Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes notwendig wird.

(2) Der Flächenwidmungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben. Sofern die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept verfügt, kann der Flächenwidmungsplan im Übrigen zur Umsetzung der im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Planungsabsichten und Zielsetzungen abgeändert werden.

(3) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Bedacht zu nehmen.

(4) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 44 Abs. 1 bis 3 oder § 44a Abs. 1 und 2 im vereinfachten Verfahren erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der § 42 Abs. 2 bis 7 und § 42a. Die Aufsichtsbehörde ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Sofern die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42 Abs. 3 versagt wird, kann der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde ein digitaler Datensatz zur Verfügung gestellt werden, welcher einen genehmigungsfähigen digitalen Flächenwidmungsplan enthält. Die Datenverarbeitung hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Flächenwidmungsplanänderung kann sodann mittels Gemeinderatsbeschlusses und durch Verordnung dieses digitalen Datensatzes erlassen werden. Die Verfahrensbestimmungen der §§ 42 und 42a Abs. 1 bis 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde ist von der durch Verordnung erlassenen Flächenwidmungsplanänderung unter Vorlage der erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Erläuterungen in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt mit dem Tag des Einlangens der Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde als erteilt.

(5) Die Gemeinde kann die Tragung der Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens zur Flächenwidmungsplanänderung entstehen, zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern machen, wenn die angestrebte Umwidmung im privaten Interesse gelegen ist.