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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
032
Kurztext:
Inhalt des Flächenwidmungsplanes
Text:
(1) Im Flächenwidmungsplan sind die Widmungsarten Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen festzulegen. Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 41) ausgewiesen werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewidmeten Flächen sind so festzulegen, dass nach Möglichkeit eine funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes erreicht und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Abwässer, Verunreinigung der Luft und dergleichen tunlichst vermieden wird.

(3) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen
1. jene Flächen, die durch rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen besonders gewidmet sind (zB Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer);
2. jene Flächen, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur bestehen (zB Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutz- und Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Überschwemmungsgebiete, Sicherheitszonen der Flugplätze, Gefährdungs- und Feuerbereiche von Eisenbahnen, Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Schutzstreifen für ober- oder unterirdische Leitungen).

(4) Fällt der Grund der Kenntlichmachung weg, ist eine Löschung im Flächenwidmungsplan durchzuführen und erforderlichenfalls eine Widmungsart festzulegen.

(5) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist der festgelegte Auswirkungsbereich von Seveso-Betrieben gemäß § 22a Abs. 8 im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen.

(5a) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.

(6) Gebäude und Bauten, die im Eigentum des Landes Burgenland sowie seiner Unternehmen und deren Subunternehmen stehen, die in einem besonderen öffentlichen und überörtlichen Interesse liegen, sind auf Baulandwidmungen gemäß § 33 Abs. 3 oder auf Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40, auf denen Baulichkeiten errichtet werden können, zulässig, sofern die öffentlichen Interessen die Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder der Anrainerinnen und Anrainer überwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere bei der Errichtung von Baulichkeiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, allgemeinen Sicherheit, Bildung oder Kultur vor, sofern diese geeignet sind, die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität im Sinne des § 1 sicherzustellen.