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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
044
Kurztext:
Aggregation
Text:
Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage und werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
1. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlage über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
2. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlage nach Ansicht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.