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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
042
Kurztext:
Gleichstellung ausländischer Ausbildungen
Text:
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte auf Grund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.

(2) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3 für nach Abs. 1 gleichgestellte Personen gilt auch:
1. ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus dem hervorgeht, dass Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 3 oder eine Bescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt;
2. eine mindestens einjährige berufliche Erfahrung in der Überprüfung von Heizungsanlagen und BHKW oder Klimaanlagen und Wärmepumpen in Vollzeit oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, wenn diese Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorgelegt werden, die
a) in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
b) bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überprüfung von Heizungsanlagen und BHKW oder Klimaanlagen und Wärmepumpen vorbereitet worden ist,
c) bescheinigen, dass die Ausbildung gleichwertig ist.
Sämtliche Nachweise sind im Original oder bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat
1. der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen;
2. über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
Im Übrigen ist im Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(4) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass
1. sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den geforderten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,
2. die angestrebte berufliche Tätigkeit eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die von der bisherigen Ausbildung nicht abgedeckt sind oder sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgedeckt werden,
ist im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG als Ausgleichsmaßnahme ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren, es sei denn, diese Unterschiede können durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden. Der oder dem Betroffenen steht außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu.

(5) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(6) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(7) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(8) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(9) Bestehen berechtigte Zweifel, ob die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.