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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf:
035
Kurztext:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
Text:
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde kann auch jene Person, welche ihr gegenüber Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, der außerordentlichen Überprüfung beiziehen.

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß § 35 Abs. 2 zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(3) Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Abs. 2, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. § 32 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige gemäß Abs. 2 durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Abs. 4 gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß § 37 überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.

(6) Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Abs. 4 abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Abs. 5 verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.

(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Abs. 6 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Abs. 3 bis 5 vorzugehen.