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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Zentralheizungsanlagen
für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Paragraf:
020
Kurztext:
Konformitätsnachweisverfahren
Text:
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade eines Heizgeräts ist vor dem Inverkehrbringen eines derartigen Heizgeräts zu erbringen durch:
1. die Baumusterprüfung und
2. die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Heizgerät-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von deren oder dessen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigtem bei einer benannten Stelle einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine EG-Baumusterbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob das Heizgerät den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist ein Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass das Heizgerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Heizgeräten mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.