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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
Paragraf:
011
Kurztext:
Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichts
Text:
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.