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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
006
Kurztext:
Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe
Text:
(1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizgeräten für flüssige fossile oder fossile feste Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2019 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(2) Schadstoffbelastete Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden.

(3) Schadstoffbelastete Materialien sind insbesondere:
1. Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,
2. kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (zB imprägnierte Bahnschwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),
3. Altöle und
4. Stoffe, die eine besonders starke Rauchentwicklung oder unzumutbare Geruchsbelästigung verursachen.