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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Verordnungsermächtigung
Text:
(1) Zur Erreichung der im § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik eine oder mehrere Verordnungen erlassen:
1. über die Qualität und die Zulässigkeit der Verwendung und Lagerung bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie über Voraussetzungen, die an die Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes geknüpft werden;
2. über die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und BHKW, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;
3. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, insbesondere über die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste sowie eventuelle Ausnahmen;
4. über sicherheits- und wärmeschutztechnische Anforderungen, denen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke jedenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu entsprechen haben;
5. über die Errichtung, Planung, Berechnung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die allgemeine Betriebssicherheit sowie Regelungen betreffend die Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, über das Vorsehen ausreichender technischer Regelungsmöglichkeiten und die Verbrennungsluftversorgung von Feuerungsanlagen;
6. über technische Anforderungen für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, wie insbesondere Regelungen über Wärmespeicher und Einrichtungen zur Aufzeichnung von Betriebsstunden;
7. über die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung der durch Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen und die Überwachungsstelle erhobenen Daten sowie die Festlegung von Ausnahmen von der elektronischen Erfassung bestimmter Anlagen und Überprüfungen;
8. über die Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen im Sinne des § 19;
9. zur Sicherstellung, dass Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens mit näheren Bestimmungen über
a) das Verfahren der Baumusterprüfung,
b) die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen,
c) die Baumusterprüfbescheinigung,
d) die Informationspflichten der benannten Stellen und
e) die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(2) Weiters kann die Landesregierung eine oder mehrere Verordnungen erlassen
1. hinsichtlich näherer Regelungen über
a) die Anforderung an und die Berücksichtigung von vorhandenen Unterlagen wie insbesondere eines vorliegenden Energieausweises,
b den Inhalt und die Verwendung bestimmter Formblätter und die Berichtigung von Eintragungsfehlern,
c) die Daten, die mindestens im Messbericht und Prüfbericht für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthalten sein müssen;
2. hinsichtlich näherer Regelungen über
a) die Ausgestaltung der Prüfnummer der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen,
b) die Voraussetzungen für die Erlangung und die Inhalte der Nachweise, die dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten anzuschließen sind,
c) die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und den Ablauf von Prüfungen durch unabhängige Prüferinnen oder Prüfer,
d) die Vorgangsweise bei der Veröffentlichung der Liste der Prüfberechtigten im Internet,
e) den Umfang der Prüfbefugnis für verschiedene Arten von Überprüfungen für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen und
3. über Entgelte, die die Betreiberin oder der Betreiber einer Heizungsanlage oder Klimaanlage für die sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Tätigkeiten (Überprüfungs-, Informations- und Erfassungstätigkeit) abgestellt auf Art und Dauer der Tätigkeit zu leisten haben.

(3) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass für mittelgroße Feuerungsanlagen, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, die Regelungen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden sind.

(3a) In Sanierungsgebieten gemäß § 3 Z 48a, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, kann die Landesregierung für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, die in diesen Gebieten gelegen sind, strengere Emissionsgrenzwerte als nach Anlage 8 der Bgld. HK-VO 2019, festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde. Dabei sind die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie 2015/2193/EU zu berücksichtigen.

(4) In den Verordnungen können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige Normen entsprechend dem Stand der Technik für verbindlich erklärt werden.

(5) Normen, die nach Abs. 4 für verbindlich erklärt wurden, sind in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.