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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) In Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze regelt dieses Gesetz:
1. Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe;
2. die Begrenzung der Emissionen;
3. das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennleistung;
4. die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken;
5. die Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und
6. die Überprüfungen von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW), deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Beheizung von Räumen und die Warmwasserbereitung ist, sowie Klimaanlagen im Sinne des § 3 Z 32, deren Betriebszweck die Konditionierung von Räumen ist. Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 20 mit einer Nennleistung bis 400 kW. Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 35.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes einer Genehmigung unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und die Überprüfung von Heizungsanlagen.