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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
Paragraf:
051
Kurztext:
Übergehen in Wohnungseigentum
Text:
§ 51. Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.