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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 4. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

4. Abschnitt*)
Bebauungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
033a
Kurztext:
Geschossfläche für Ferienwohnungen
Text:
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Höchstausmaß der Geschossfläche einer Ferienwohnung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2015