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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
021a
Kurztext:
Verfahren, Umweltprüfung
Text:
(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumlicher Entwicklungsplan zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen Entwicklungsplanes gesammelt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012, 4/2019