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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 2. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

2. Abschnitt*)
Räumlicher Entwicklungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
011b
Kurztext:
*) Änderung, regelmäßige Überprüfung
Text:
(1) Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.

(2) Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023