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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt:
3a. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf:
9b
Kurztext:
Grenzwertermittlung bei Verwendung
Text:
mehrerer Brennstoffe

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019