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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil IV - Abschnitt D
Inhalt:
Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt D
Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW
Paragraf:
026a
Kurztext:
Übergangsbestimmungen und Ausnahmen
Text:
für mittelgroße Feuerungsanlagen

(1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a und b festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.

In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3.

(3) Bis zum 1. Jänner 2030 sind bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte befreit, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten.

Bis zum 1. Jänner 2030 sind mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten.

(4) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.