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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
Anlagen
Inhalt:
Paragraf:
AN02
Kurztext:
zu § 15d
Text:
EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6.Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.