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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
VIII. Teil
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
044a
Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich
Text:
der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018