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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz
Abschnitt:
4. Schlussbestimmungen
Inhalt:
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf:
009
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich, Behörde
Text:
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Behörde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Gebiet der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.