Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Brandursachenstatistik
Text:
(1) Bei Bränden mit einer Schadenssumme von mehr als 10.000 Euro sind im Rahmen der Brandursachenermittlung (§§ 8 und 9 Oö. FGPG) jedenfalls zu erfassen:
1. Schadensort (Adresse),

2. Schadenszeit,

3. Umfang und Höhe des Sachschadens,

4. Zündquelle und

5. Ursache des Brands (zB Vorsatz, Unachtsamkeit, technischer Defekt, höhere Gewalt).

(2) Brände mit Personenschaden sind unabhängig von der Schadenssumme jedenfalls zu erfassen.