Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)

(2) Nach Außerkrafttreten dieses Landesgesetzes ist eine Verwendung von Bauwerken und Anlagen nach § 2 Abs. 1, für welche eine Ausnahme auf Grund dieses Landesgesetzes bestimmt wurde, im Einzelfall weiterhin zulässig, solange dies für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 37/2016)